Eine Langzeitstudie über postmoderne gelebte Spiritualität von NADINE O'HALLORAN
Namas'cray
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Hinweis zur freiberuflichen Tätigkeit
§6 der Gewerbeordnung regelt den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Dort ist explizit die Rede davon, dass die Gewerbeordnung keine Anwendung auf die folgenden Berufsbereiche hat: Rechtsanwälte und Notare, entgeltliche Kindererziehung, Fischerei, Apothekenverlegung und –errichtung, Unterrichtswesen, Wirtschaftsprüfer, Rechtsbeistände, Steuerprüfer und Gesellschafter sowie viele weitere. Insofern fällt das Unterrichtswesen nicht unter die Gewerbepflicht, womit rein formal keine Gewerbeanmeldung nötig wäre. Hinzu kommt, dass es sich um eine unterrichtende Tätigkeit handelt, die gemäß Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes eine freiberufliche Tätigkeit verkörpern kann. Freiberufler sind generell von der Gewerbepflicht befreit, sodass die Einnahmen aus dieser Tätigkeit nur mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung im Rahmen der jährlichen Steuererklärung angegeben werden müssten.
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